WEG-Verwaltung

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Mit der Wohnungseigentumsverwaltung nach dem Wohnungseigentumsgesetz garantieren wir Ihnen den RUNDUMSERVICE; sämtliche verwaltungstechnische Vorgänge in Ihrem Objekt werden von uns übernommen, von der

Hierzu arbeiten wir schon seit langer Zeit mit denselben Handwerksbetrieben zusammen und können dadurch eine sach- und fachgerechte Ausführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten zusichern.

Aufgrund unserer kompetenten Mitarbeiter haben Sie mit uns auch einen verlässlichen Partner für alle technischen Belange, was bei der Bewertung und Beseitigung kleiner und großer Mängel positiv zum tragen kommt.

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Leistungskatalog

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Eigentumsverwaltung nach WEG

Der Leistungskatalog spezifiziert die Grundleistungen der Verwaltung (Teil A);

Besondere Leistungen der Verwaltung (Teil B);

A) Grundleistungen Zu den Grundleistungen gehören die unabdingbaren, in den § 27 und § 28 WEG aufgeführten gesetzlichen Aufgaben. Die Grundleistungen sichern der Eigentümergemeinschaft eine sachgerechte Verwaltung der gemeinschaftlichen Belange. Dieser Aufwand ist mit dem vereinbarten, pauschalen Verwaltungsentgelt abgegolten.

B) Besondere Leistungen Ein festes Entgelt (pauschale Verwaltergebühr gemäß Vertrag) setzt einen festen Arbeitsumfang voraus. Die vorgenannten Leistungen sichern der Eigentümergemeinschaft eine sach- und fachgerechte Verwaltung der gemeinschaftlichen Belange auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. Die Verwaltung ist bereit und in der Lage, weitere Leistungen zu erbringen, um den Eigentümern eine umfassende Information und Werterhaltung des Grundbesitz zu bieten. Außerdem kann es vorkommen, dass durch einzelne Miteigentümer, Dritte oder durch umfangreiche Instandhaltungsmaßnahmen für die Gemeinschaft zusätzlicher Aufwand ausgelöst wird, der von der Verwaltung bei Vertragsabschluß nicht kalkulierbar ist. Diese besonderen Leistungen werden von der Verwaltung zu den z.Z. gültigen Kostensätzen gesondert gegenüber der Gemeinschaft abgerechnet und soweit möglich und vereinbart, von der Gemeinschaft dem verursachenden Miteigentümer weiterbelastet.

Stuhr, im Januar 2016

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